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Satzung

vom 01.12.1993 - in der überarbeiteten Fassung vom 01.03.2023

Wegen der besseren Lesbarkeit sind die Personenbezeichnungen allgemein männlich dargestellt. Sie sind jedoch geschlechtsneutral zu verstehen.


§ 1. Der Name des Vereins lautet: "Lauftreff Auenwald e. V."
mit Sitz in 71549 Auenwald.

1. Der Verein wird beitragsfrei geführt. Kosten werden durch Eigenarbeit und durch Spenden bestritten.
2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart unter der Nummer VR 270517 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere verwirklicht durch Übungsstunden für den gesundheitsorientierten Laufsport (Lauftreff) im Sommer und Gymnastik in der Halle im Winter.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB).

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral!


§ 3. Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
1) Ordentlichen Mitgliedern
2) Ehrenmitgliedern.


§ 4. Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, der keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen.
Diese entscheidet endgültig.

Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch die Vorstandschaft.

§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

-wegen erheblicher Verletzungen satzungsmäßiger Verpflichtungen
-wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
-wegen groben unsportlichen Verhaltens
-Verstoß und Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 6. Rechte und Pflichten

Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet sowie alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Anschriftenänderungen insbesondere E-Mail-Adressen und Namensänderungen zu unterrichten.

§ 7. Organe

Die Organe des Vereins sind:
      - der Vorstand
      - die Mitgliederversammlung

§ 8. Vorstand

Der Vorstand besteht im Sinne des BGB aus
      - dem 1. Vorsitzenden
      - den stellvertretenden Vorsitzenden, maximal 3 Personen
      - dem Kassenwart
      - dem Schriftführer

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit des Vereins; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der 1.Vorsitzende und der Kassenwart werden in geraden Jahren gewählt, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schriftführer in ungeraden Jahren. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 9. Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird von der Vorstandschaft einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, wenn möglich, im ersten Quartal statt. Die Mitgliederversammlung kann in Ausnahmefällen als virtuelle Versammlung stattfinden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 25% der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 10. Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstands
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
g) Genehmigung des Haushaltsplans
h) Satzungsänderungen
i) Entscheidungen über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in den Berufungsfällen
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Beschlussfassung über Anträge
l) Auflösung des Vereins

§ 11. Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Auenwald unter Bekanntgabe der Tagesordnung, sowie mit einfacher E-Mail. Bei der Bekanntgabe einer anstehenden Satzungsänderung oder Satzungsneufassung genügt der allgemeine Hinweis "Satzungsänderung" ohne nähere Einzelheiten. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung bei dem ersten Vorsitzenden eingereicht werden.

§ 12. Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser
Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Satzungsänderungen einschließlich Änderung des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Zur Auflösung des Vereins ist gleichfalls eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 13. Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 14. Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 15. Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 16. Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
 
§ 17. Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Protokollführer zu unterschreiben.

§ 18. Auflösung des Vereins
 
Bei Auflösung des Vereins sind die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder je allein vertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Krankenpflegeverein Auenwald, um bedürftigen Kranken zu helfen.

§ 19. Datenschutz

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

§ 20. Inkrafttreten

Die überarbeitete Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 01.03.2023 in Auenwald beschlossen.
 

Auenwald, den 01.03.2023

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